Einweihung des Gerberhäusls nach der Renovierung durch die GSK Murnau
Unsere Satzung
Satzung im PDF- Format [28 KB]
S A T Z U N G
DER GEBIRGSSCHÜTZENKOMPANIE MURNAU AM STAFFELSEE
§ 1
Name und Sitz
Zufolge historischer Urkunden wird in der Marktgemeinde Murnau am Staffelsee eine Gebirgsschützenkompanie wiedergegründet. Sie führt den Namen „Gebirgsschützenkompanie Murnau am Staffelsee“. Der 4. April 1987 gilt als Tag der Wiedergründung. Die Gebirgsschützenkompanie Murnau am Staffelsee wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen eingetragen. Die Gebirgsschützenkompanie Murnau am Staffelsee ist Mitglied des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien. Der Sitz der Kompanie ist Murnau am Staffelsee.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
Die Gebirgsschützenkompanie Murnau am Staffelsee verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gebirgsschützenkompanie Murnau am Staffelsee ist dabei das Erhalten und das Weitergeben überlieferten Brauchtums und Kulturgutes und damit Heimatpflege im umfassenden Sinne sowie die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch heimat- und brauchtumsverbundene Veranstaltungen sowie durch Schießveranstaltungen. Die Gebirgsschützenkompanie ist dabei selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Kompanie nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet. Die Gebirgsschützenkompanie Murnau am Staffelsee wird ehrenamtlich geführt. Keine Person darf durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Jede parteipolitische Betätigung der Kompanie und in der Kompanie ist ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr der Kompanie ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Kompanie besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, ordentliche Mitglieder sind solche, die regelmäßige Beiträge leisten und sich an den Veranstaltungen und Schießen beteiligen. Außerordentlichen Mitgliedern sind jene, die regelmäßig Beiträge leisten, ohne an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Ehrenmitgliedern sind solche Personen, die sich besonders um die Kompanie verdient gemacht haben und dazu ernannt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer Mitglied werden will, hat an die Hauptmannschaft ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. In dem Aufnahmegesuch muss der Aufzunehmende bestätigen, dass er die Statuten (Satzung) der Kompanie und Ordnungen der Kompanie anerkennt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Hauptmannschaft. Lehnt diese die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet endgültig die Kompanieversammlung. Vorher ist dem Abgewiesenen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Alle Aufnahmen sind in der nächsten Kompanieversammlung bekannt zu geben. Mitglieder können, auf Vorschlag des Kompanieausschusses, durch die Kompanieversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Kompanie soll nicht mehr als fünf Ehrenmitglieder haben.
§ 5
Beenden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Mitglieds dem Hauptmann gegenüber erfolgen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr und sonstige fällige Leistungen sind zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Hauptmannschaft beschlossen werden. Als Gründe für den Ausschluss gelten Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen der Kompanie und gegen Beschlüsse und Anordnungen der satzungsmäßigen Organe; Schädigen des Ansehens der Kompanie oder des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien; Grobe Verstöße gegen Anstand und Sitte und geltendes Recht. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief umgehend mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 28 Tagen schriftlich Einspruch beim Hauptmann einlegen. Über die Berufung entscheidet endgültig die nächstfolgende Kompanieversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss über den endgültigen Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mittels Einschreibebrief mitzuteilen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die volljährigen Mitglieder haben bei der Kompanieversammlungen Stimmrecht. Stimmenübertragungen sind nicht möglich. Alle Mitglieder sind berechtigt, unter den dafür vorgesehenen Bestimmungen an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, insbesondere die Belange der Kompanie zu fördern und dabei, ihren Möglichkeiten gemäß, mitzuarbeiten; die Statuten (Satzung), die Ordnungen der Kompanie und die von den satzungsmäßigen Organen der Kompanie gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen(zu beachten); die Beiträge zeitgerecht zu entrichten als Bringschuld; die zum Erfüllen des Kompaniezwecks notwendigen Anfragen zu beantworten und die notwendigen Auskünfte zu geben.
§ 7
Kompanieversammlung (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Kompanieversammlung, im Sinne der Mitgliederversammlung, findet jährlich im 1. Quartal statt. Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist innerhalb von 21 Tagen anzusetzen, wenn diese die Hauptmannschaft beschließt, der Kompanieausschuss beschließt, mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder das schriftlich beim Hauptmann beantragen. Alle Kompanieversammlungen werden vom Hauptmann einberufen. Sie werden vom Hauptmann einberufen. Sie werden vom Hauptmann durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Zwischen dem Tag des persönlichen Anschreibens und dem Tag der Kompanie-Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
Jede Kompanieversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn nicht die Satzung für bestimmte Angelegenheiten eine andere Regelung vorschreibt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen. Bei Entlassungen haben Mitglieder der Hauptmannschaft kein Stimmrecht. Beschlüsse werden „offen“ gefasst, außer mindestens zehn anwesende Mitglieder verlangen „geheime“ Abstimmung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge von Mitgliedern zu einer Kompanieversammlung sollen mindestens drei Tage vorher bei der Hauptmannschaft eingereicht werden. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge und werden in der Kompanieversammlung behandelt, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung der Kompanie können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 8
Aufgaben der Kompanieversammlung
Die ordentliche Kompanieversammlung ist zuständig für das Entlasten der Hauptmannschaft, die Wahl der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses, die Wahl der Kassenprüfer, das Festsetzen des Kompaniebeitrages.
Ordentliche Kompanieversammlung und außerordentliche Kompanieversammlungen sind außerdem zuständig für das Entscheiden von grundsätzlichen Belangen der Kompanie, Satzungsänderungen, das Auflösen der Kompanie, das Ernennen von Ehrenmitgliedern, das Entscheiden über Berufungen und Ausschüssen.
§ 9
Wahlen, Amtszeit
1. Wahlen werden wie Beschlüsse getätigt (siehe Art. 7).
2. Gewählt werden können nur Mitglieder, wenn sie bei der zuständigen Kompanieversammlung anwesend sind oder ihre Zustimmung zur Wahl schriftlich vorliegt.
3. Wahlen erfolgen für die Mitglieder der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses einzeln. Sie werden „geheim“ durchgeführt, wenn mindestens zehn anwesende Mitglieder dies verlangen.
4 a) Die Mitglieder der Hauptmannschaft und der Fähnrich werden alle fünf Jahre gewählt.
b) Die Mitglieder des Kompanieausschusses – ohne die Hauptmannschaft – werden alle zwei Jahre gewählt.
5. Scheidet ein Mitglied der Hauptmannschaft oder des Kompanieausschusses
während der Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, sein Amt auszuüben, so beruft die Hauptmannschaft einen Vertreter im Amt.
6. Bei der nächsten ordentlichen Kompanieversammlung erfolgt dann die Neuwahl,
wobei die Amtszeit des Nachgewählten mit der Amtszeit der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses endet.
7. Aus der Hauptmannschaft ausscheidende Offiziere oder nicht mehr gewählte
Offiziere behalten ihren Rang mit dem Zusatz „ehrenhalber“. Dies gilt nicht, wenn
sie aus der Kompanie austreten oder ausgeschlossen werden.
§ 10
Kompanieausschuss
Zum Kompanieausschuss gehören die Hauptmannschaft, der Fähnrich, vier Oberrottmeister und zwei Rottmeister.
Der Aufgabenbereich der Oberrottmeister und Rottmeister wird jeweils von der Hauptmannschaft vorgeschlagen und von der ordentlichen Kompanieversammlung bestätigt. Die Mitglieder des Kompanieausschusses unterstützen die Hauptmannschaft in der Führung der Kompanie und beim Erfüllen der Aufgaben. Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Es wird offen abgestimmt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
§ 11
Die Hauptmannschaft (Vorstand)
Zur Hauptmannschaft gehören der Hauptmann, der Oberleutnant als Hauptmann – Stellvertreter, ein weiterer Leutnant, der Leutnant als Rechnungsführer, der Leutnant als Kompanieschreiber. Hauptmann und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinn des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie vertreten die Kompanie gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur berechtigt, den Hauptmann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist. Die Hauptmannschaft bearbeitet die anfallenden Angelegenheiten der Kompanie und erfüllt die ihr von der Kompanieversammlung übertragenen Aufgaben. Dazu beruft der Hauptmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, zu Hauptmannschafts-Sitzungen ein. Die Einladung kann schriftlich oder mündlich erfolgen mit einer Frist von mindestens drei Tagen.
Eine Hauptmannschaftssitzung muss einberufen werden vor jeder Kompanieversammlung, wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft dies schriftlich oder mündlich beantragen. Der Hauptmann hat das Recht, weitere Personen zu Hauptmannschafts-Sitzungen einzuladen. Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Hauptmannschaft. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird offen abgestimmt. Abstimmungen können auch geheim getroffen werden. Die Offiziere der Hauptmannschaft haben bei Ausrücken und Auftreten der Kompanie in Montur Weisungsbefugnis. Die Weisungsbefugnis kann vom Hauptmann bei besonderen Anlässen auf Mitglieder des Kompanieausschusses übertragen werden.
Zeichnungsberechtigt auf den Kompaniekonten sind (im Innenverhältnis): der Hauptmann der Oberleutnant als Hauptmann – Stellvertreter der Leutnant als Rechnungsführer, der Leutnant als Kompanieschreiber, davon zwei gemeinschaftlich.
§ 12
Protokolle
Beschlussprotokolle sind zu führen über die Kompanieversammlung, die Sitzungen des Kompanieausschusses, die Sitzungen der Hauptmannschaft. Sie sind innerhalb von 14 Tagen zu erstellen. Für die Protokollführung sind der Hauptmann und der Kompanieschreiber verantwortlich. Im Falle der Verhinderung des Kompanieschreibers wird ein anderer Protokollführer vom Hauptmann bestimmt. Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Hauptmann gegenzuzeichnen. Die Protokolle sind bei der nächsten Sitzung des zuständigen Organs vorzulegen und genehmigen zu lassen. Über Einsprüche ist Beschluss zu fassen. Von allen Protokollen sind zwei Ausfertigungen aufzubewahren und zwar eine Ausfertigung beim Hauptmann und eine Ausfertigung im Kompaniearchiv beim Kompanieschreiber. Diese haben die Protokolle bzw. das Kompaniearchiv bei Ausscheiden aus dem Amt unverzüglich ihren Nachfolgern zu übergeben.
§ 13
Kassenprüfung
Die ordentliche Kompanieversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt gleichlaufend mit der Hauptmannschaft fünf Jahre. Mitglieder der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Scheiden Kassenprüfer vorzeitig aus ihrem Amt oder sind am Ausführen ihres Amts verhindert, so gilt für die Neuwahl § 9 der Satzung. Die Kassenprüfer überprüfen spätestens drei Tage und frühestens acht Tage vor jeder ordentliche Kompanieversammlung die Kassenführung der Kompanie auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Sie erstatten dabei Bericht bei der ordentlichen Kompanieversammlung und beantragen, das kassenführende Mitglied der Hauptmannschaft zu. Entlasten. Seine Entlastung ist ein Teil der Entlastung der Hauptmannschaft.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung der Kompanie erfolgt wenn entweder die Zahl der Mitglieder unter fünf ist, die Kompanieversammlung der Mitglieder die Auflösung beschließt. Zu einem solchen Beschluss ist die Stimmenmehrheit von drei Viertel sämtlicher Kompaniemitglieder (also einschließlich der Anwesenden) erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung der Kompanie oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Markt Murnau am Staffelsee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Kompanieverordnungen
Jede Kompanieversammlung kann Kompanieverordnungen erlassen, die bestimmte Anliegen und Aufgaben (z.B. Montur, Ausrücken, Ehrungen, Schießen, Aufnahmerichtlinien u.a.) der Kompanie regeln. Solche Kompanieverordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Diese Satzung wurde am 4.4.1987 von der ordentliche Kompanieversammlung
beschlossen.
8110 Murnau am Staffelsee, den 4.April 1987
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Wahlprotokoll 04.04.1992
Es wurde die Änderung der Satzung lt. § 11 Ziff. 1 beschlossen
§ 11 Ziff. 1 lautet wie folgt:
- Der Hauptmann
- Der Leutnant als Hauptmann- Stellvertreter
- Ein weiterer Leutnant
- Der Leutnant als Rechnungsführer
- Der Leutnant als Kompanieschreiber
- Der Leutnant als Schießmeister
Die Änderung wurde einstimmig angenommen.
(Unterschrift)
Rudolf Utzschneider
Hauptmann
(Unterschrift)
Heinz Kelz
Leutnant und Schriftführer
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